BartelsRieger informiert:

Wer Gasfilter mehrfach einsetzt, geht mitunter ein großes Risiko ein. Das gilt auch für Kombinationsfilter, welche die Kennzeichnung R für “Reusable” tragen.

Für fast jeden Gefahrstoff gibt es den passenden Atemschutzfilter. Um die jeweilige Schutzwirkung zu erreichen, wird die Aktivkohle im Inneren des Filters behandelt. Bei der sogenannten Tränkung füllen sich die Kapillaren der Kohle mit schützenden Chemikalien, die das Einatmen von Gefahrstoffen verhindern.

Während der Benutzung nehmen die Atemfilter Feuchtigkeit auf. Diese Feuchtigkeit kann nach der Benutzung zu Reaktionen im Filter führen, unter anderem zu einem „Auswaschen” oder “Ausblühen“ der Chemikalien aus der präparierten Aktivkohle. Die Untersuchungen von BartelsRieger haben ergeben, dass die Leistung der Filter dadurch beeinträchtigt wird und oft nicht mehr der Norm entspricht. Werden benutzte Filter nach Gebrauch dann noch mit Schutzkappen verschlossen, verbleibt die aufgenommene Feuchtigkeit im Filter und das Problem verstärkt sich. Leider sind viele Anwender der Meinung, dass sich die Haltbarkeit des Filters durch das Wiederverschließen mit Schutzkappen verlängern lässt und der Filter so mehrfach eingesetzt werden kann.

Dies ist auch dem Umstand geschuldet, dass Kombinationsfilter wegen des wiederverwendbaren Partikelfilters mit “R” wie “Reusable” zu kennzeichnen sind. Tatsächlich bezieht sich die Kennzeichnung R nur auf den partikelfiltrierenden Teil und der Kombinationsfilter als Ganzes kann nur einmal benutzt werden. (Diese Regelung ändert sich schon bald mit Einführung der neuen Norm EN 14387:2018) Um dieses Missverständnis vorher aus der Welt zu schaffen und entsprechendem Verhalten vorzubeugen, liefert BartelsRieger Gas- und Kombinationsfilter ohne Verschlusskappen in einer Vlies- bzw. Blisterverpackung. Diese schützt die in den fabrikfrischen Filtern verwendete Aktivkohle vor Feuchtigkeit und Schmutz während der Lagerung und lässt sich nach dem ersten Öffnen nicht wiederverschließen.

Allerdings ist die Wiederverwendung von Filtern aktuell laut DGUV Regel 112-190 noch unter bestimmten Bedingungen zulässig: Gasfilter, die über eine Arbeitsschicht hinaus wiederbenutzt werden sollen, müssen gasdicht verschlossen sein und dürfen maximal 6 Monate gelagert werden. (Wichtig: Die Verschlusskappen von Filtern eignen sich nicht zum gasdichten Wiederverschließen!) Außerdem müssen dem Filter Aufzeichnungen über den Einsatzzeitpunkt, den Schadstoff und die übrigen Einsatzbedingungen beigelegt werden. Sie dürfen ferner nicht zum Schutz vor anderen Stoffen als denen aus dem ersten Einsatz eingesetzt werden.

Übrigens: Auch bei reinen Partikelfiltern ist Vorsicht angesagt! Werden diese z.B. zur Schimmelentfernung genutzt, sind sie nach dem ersten Einsatz zu entsorgen. Andernfalls können sich Schimmelsporen oder verschiedene Mikroorganismen innerhalb des Filters vermehren und werden bei der nächsten Benutzung eingeatmet.