Schutzbrillen – Schädigungen der Augen vermeiden!

1) EINFÜHRUNG UND ALLGEMEINES

Das Thema Arbeitsschutz ist ein äußerst komplexes, weshalb viele Anforderungen erfüllt sein und Richtlinien eingehalten werden müssen (Mindestanforderungen in EU-Richtlinie 89/686/EWG). So kommt es dazu, dass bspw. der Schutz der Augen bei der Arbeit vernachlässigt wird. Weil die Gefahren für die Augen weniger offensichtlich sind und das Auge selbst ein sehr empfindliches Organ ist, kommt dem Augenschutz eine enorme Bedeutung zu. Zu schnell ist man abgelenkt und vergisst, bspw. seine Schutzbrille an der Maschine zu tragen. Deshalb liegt in der Verantwortung der Arbeitgeber neben der Bereitstellung eines qualitativen Augenschutzes auch die Schulung des Bewusstseins und des Verhaltens der Mitarbeiter.

Gefahren und Risiken:

  • Mechanisch (Staub, Splitter, Späne)
  • Chemisch (Substanzen wie Lösemittel, Laugen und Säuren)
  • Optisch (Laserstrahlung, UV-Strahlung, Licht, Infrarot)
  • Thermisch (starke Hitze)

Regelungen:

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet im Arbeitsumfeld Warnhinweise anzubringen und seine Mitarbeiter hinreichend zum Thema Augenschutz zu schulen und zu sensibilisieren. Spezielle Regelungen dazu sind ausführlich in der DGUV Regel 112/192 festgehalten.

Anwendungsfelder:

Vor allem in Arbeitsumfeldern wie in naturstein-, holz- und metallverarbeitenden Betrieben, Chemielaboren oder Bereichen, in denen mit Laserstrahlung gearbeitet wird, ist besonders Wert auf einen gegebenen Augenschutz zu achten.

2) KENNZEICHNUNG UND VORSCHRIFTEN

Der passende Augenschutz muss je nach Einsatzort ausgewählt werden. Die Kennbuchstaben und Kennziffern auf den Modellen können hierfür eine gute Hilfe sein. Im Folgenden wird erläutert, welche Beschriftungen und Kennzeichnung auf dem gängigen Markt zu finden sind.

Generell sollte vor dem Gebrauch des Augenschutzes eine Prüfung auf Sicht und ordnungsgemäßen Zustand erfolgen. Die Brille sollte regelmäßig gereinigt und desinfiziert werden. Empfehlungen hierfür werden durch den Hersteller angegeben.

Optische Qualität:

  • Brillenklasse 1 – Besonders hohe Anforderungen an die Sehleistung; Dauergebrauch
  • Brillenklasse 2 – Durchschnittliche Anforderungen an die Sehleistung
  • Brillenklasse 3 – Keine großen Anforderungen an die Sehleistung; kein Dauergebrauch

Sichtscheiben:

  • ohne Codierung – mechanische Risiken, Gefährdungen
  • Codierung “3” – tropfende, spritzende Flüssigkeiten
  • Codierung “4” – Staub mit Korngröße >5
  • Codierung “5” – Gase, Dämpfe, Nebel, Rauch und Staub mit Korngröße >5
  • Codierung “8” – Lichtbogen bei Kurzschluss in elektronischen Anlagen
  • Codierung “9” – Metallspritzer

Mechanische Festigkeit:

  • ohne Kennzeichnung – mechanische Grundfestigkeit
  • Kennz. “S” – erhöhte Festigkeit (5,1 m/s)
  • Kennz. “F” – Stöße kleinerer Energie (45 m/s)
  • Kennz. “B” – Stöße mittlerer Energie (120 m/s)
  • Kennz. “A” – Stöße hoher Energie (190 m/s)

Material:

Filter:

Ohne Filter:

  • Farblose Scheiben
  • Transmissionswert größer gleich 74%
  • Schutz gegen aufprallende Teile

Mit Filter:

  • Getönte Scheiben (häufig grün)
  • Absorption blaues Licht
  • Schutz gegen ultraviolette Strahlung, Blendung, infrarote Strahlung
  • Kein Schutz vor großer Stoßbelastung
  • Stufen:
    • 1.7 (gegen helles UV-Streulicht)
    • 5 + 7 (Schweißen und Schneiden mit Gas- Sauerstoffgemischen)
    • 8 – 16 (Elektroschweißen)

Beschichtung:

  • AS (Anti-Scratch) – Schutz vor Verkratzen
  • AF (Anti-Fog) – Schutz vor Beschlagen
  • UV – Schutz vor ultravioletter Strahlung
  • DX – Schutz vor Beschlagen, Verkratzen, statischer Aufladung, chemische Einflüsse
  • WE – Schutz vor UV-Strahlung und Blendung
  • IR – Schutz vor Infrarotstrahlen
  • SP – Schutz vor Sonne (infield)

3) NORMEN UND REGELUNGEN

Zur Einstufung des Augenschutzes sollten folgende Schritte vorgenommen werden:

1. Geltende Norm (siehe Tabelle „Normen“)

2. Angabe Filterstufe (1,1 – 16)

3. Identifikations-Kennzeichen vom Hersteller

4. Angabe Optische Klasse (siehe Tabelle „optische Qualität“)

5. CE-Kennzeichnung

Normen:

  • EN 166 – Grundanforderungen für alle Augen- und Gesichtschutzausrüstungen (Ausnahme: Laser-, Nuklear-, Röntge- und Niedertemperatur-IR-Strahlung)
  • EN 169 – Filter zum Schweißen und für verwandte Techniken
  • EN 170 – Schutz gegen UV-Strahlung
  • EN 171 – Schutz vor IR-Strahlung
  • EN 172 – Sonnenschutzfilter bei technischen Anwendungen
  • EN 175 – Ausrüstungen für Augen- und Gesichtsschutz beim Schweißen
  • EN 379 – Schweißfilter mit veränderlichen oder Zweilicht-Übertragungsfaktoren

CE-Kennzeichnung:

  • Kat. 1 – geringe Risiken; rechtzeitig selbst wahrnehmbar
  • Kat. 2 – Zuordnung weder zu Kat. 1 noch Kat. 2; hierunter fallen Augenschutz + Filter für Brillen
  • Kat. 3 – Schutz vor tödlichen Gefahren und irreversiblen Schäden